1 BGE 114 IV 144 - Bundesgerichtsentscheid vom 05.12.1988

Entscheid des Bundesgerichts: 114 IV 144 vom 05.12.1988

Hier finden Sie das Urteil 114 IV 144 vom 05.12.1988

Sachverhalt des Entscheids 114 IV 144

Der Beschwerdeführer fuhr am 13. Mai 1987 mit seinem Motorrad in den Milchbucktunnel in Zürich und hielt an, während wartete, dass zwei bis vier Personenwagen vorbeifuhren. Er überholte diese Fahrzeuge links an zwei bis vier wartenden Personenwagen vorbei und stellte sich darauf vor einen Lastwagen. Der Bezirksstrafgericht in Zürich verurteilte ihn wegen Verletzung von Verkehrsregeln zu einer Busse von Fr. 80.--. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Nichtigkeitsbeschwerde ab, da der Beschwerdeführer im Rechtssinn überholt hatte und sich nicht in Bewegung befinden musste, um ein Überholen angenommen zu werden könnte.

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Details zum Bundesgerichtsentscheid von 05.12.1988

Dossiernummer:114 IV 144
Datum:05.12.1988
Schlagwörter (i):Fahrzeug; Verkehr; Überholen; Nichtigkeitsbeschwerde; Fahrzeuge; Verkehrslage; Bewegung; Rechtssinn; Urteil; Rechtsprechung; Personenwagen; Verletzung; Erwägungen; Hinweisen; Anhalten; Hindernis; Strassenverkehrsrecht; BUSSY/RUSCONI; Urteilskopf; Auszug; Kassationshofes; Statthalteramt; Bezirkes; Regeste; Rechtssinne;

Rechtsnormen:

BGE: 104 IV 196, 101 IV 229, 106 IV 285

Artikel: Art. 39 VRV , Art. 3 SVG , Art. 47 SVG , Art. 2 SVG , Art. 37 SVG , Art. 36 SVG

Kommentar:
-

Entscheid des Bundesgerichts

Urteilskopf
114 IV 144

40. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 5. Dezember 1988 i.S. B. gegen Statthalteramt des Bezirkes Zürich (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste
Art. 35 SVG und 39 Abs. 1 VRV; Überholen.
Wer an einem Fahrzeug vorbeiführt, das wegen der Verkehrslage vorübergehend wartet, überholt im Rechtssinne; dieser Begriff erfordert somit nicht, dass sich beide Fahrzeuge in Bewegung befinden (Präzisierung der Rechtsprechung).

Sachverhalt ab Seite 145
BGE 114 IV 144 S. 145
Am 13. Mai 1987 fuhr B. mit seinem Motorrad in den Milchbucktunnel in Zürich und hielt am Ende einer stehenden Fahrzeugkolonne an. Trotz signalisiertem Überholverbot fuhr er, ohne dabei die Gegenfahrbahn zu benützen, links an zwei bis vier wartenden Personenwagen vorbei und stellte sich hierauf vor einen ebenfalls stehenden Lastwagen.
Die Einzelrichterin in Strafsachen des Bezirks Zürich verurteilte B. wegen Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 39 Abs. 1 VRV) zu einer Busse von Fr. 80.--. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die von B. dagegen eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde am 20. Oktober 1988 ab.
B. führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde. Er beantragt sinngemäss, der obergerichtliche Beschluss sei aufzuheben und die Sache zur Freisprechung, eventuell zur Schuldigerklärung wegen Verletzung von Art. 47 Abs. 2 SVG, an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen
Aus den Erwägungen:
1. Gemäss Art. 39 Abs. 1 VRV ist in Tunneln das Überholen von Motorwagen in einer Fahrrichtung, in der nur ein Fahrstreifen besteht, untersagt. Umstritten ist einzig, ob der Beschwerdeführer, als er an den stehenden Personenwagen vorbeifuhr, im Rechtssinn überholt hat.
Als Überholen gilt, wenn ein schnelleres Fahrzeug ein in gleicher Richtung langsamer vorausfahrendes einholt, an ihm vorbeifährt und vor ihm die Fahrt fortsetzt (BGE 104 IV 196 f. E. 2 mit Hinweisen). Ob auch stehende Fahrzeuge überholt werden können, ist bisher nicht entschieden worden. Indessen ist geklärt, dass vorübergehendes, durch die Verkehrslage bedingtes Anhalten, etwa vor einem Rotlicht oder einem Stopsignal, zur Gewährung des Vortritts oder in Befolgung der Grundregel von Art. 26 SVG dem Anhalten oder Parkieren gemäss Art. 37 Abs. 2 SVG und Art. 18 f. VRV nicht gleichgesetzt werden kann (BGE 101 IV 229 E. 2); nur das auf der Fahrbahn abgestellte Fahrzeug gilt deshalb als Hindernis (BGE 106 IV 285 E. 3). Wer verkehrsbedingt wartet und dabei fahrbereit bleibt, befindet sich nach wie vor im (fliessenden) Verkehr und fügt sich folglich nicht in den Verkehr ein, wenn er nach Wegfall des Hinderungsgrundes weiterfährt. Ein Fahrzeug in einer solchen Situation als Hindernis zu betrachten, widerspricht den tatsächlichen Gegebenheiten und ist im Blick auf die
BGE 114 IV 144 S. 146
Rechtsfolge, wonach sämtliche Verkehrsteilnehmer ihm gegenüber vortrittsberechtigt wären (Art. 36 Abs. 4 SVG), abwegig. Somit überholt, wer an einem Fahrzeug vorbeifährt, das wegen der Verkehrslage vorübergehend wartet; anderseits erfordert Überholen im Rechtssinn nicht, dass beide Fahrzeuge sich in Bewegung befinden. Diese Betrachtungsweise entspricht schweizerischer Lehre (SCHAFFHAUSER, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts I, S. 200 Rn. 542) sowie deutscher Rechtsprechung (JAGUSCH/HENTSCHEL, Strassenverkehrsrecht, 29. Aufl., S. 350 N. 16 mit Hinweisen). Weshalb sich beide Fahrzeuge in Bewegung befinden müssten, damit ein Überholen angenommen werden könnte (BUSSY/RUSCONI, Code suisse de la circulation routière, S. 203 N. 2.1), wird nicht begründet und offenbart sich als widersprüchlich, wenn anderseits zutreffend vorausgesetzt wird, nur ein haltendes oder parkiertes, nicht aber ein im Verkehrsfluss angehaltenes Fahrzeug werde in den Verkehr eingefügt (BUSSY/RUSCONI, a.a.O., S. 245 N. 4.3). Die Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich demnach als unbegründet.

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